Pflege und Betreuung ist eine der großen sozialen Aufgaben des 21. Jahrhunderts. Es ist die Verantwortung der Politik, die Finanzierung und Qualität der Pflege, die Menschlichkeit für die Pflegebedürftigen, die Entlastung der pflegenden Angehörigen und die Unterstützung der Pflegefachkräfte, ob im ambulanten oder stationären Bereich, sicherzustellen. So hat es sich auch die Steiermärkische Landesregierung in ihrer Agenda Weiss-Grün zur Aufgabe gemacht, die Pflege zu attraktivieren.
Deswegen wurde ein Steirisches Pflege- und Betreuungsgesetz ausgearbeitet, um der Vorgabe des dahingehenden Allparteien-Antrags im Landtag Steiermark zu entsprechen. Soziallandesrätin Doris Kampus sowie Klubobmann Hannes Schwarz (SPÖ) präsentieren nun den Begutachtungsentwurf, der am Montagabend (22.4.2024) veröffentlicht wurde. Stellungnahmen sind bis 17. Mai 2024 möglich, sodass noch vor diesem Sommer ein Beschluss im Landtag erfolgen kann.
Das steirische Pflege- und Betreuungsgesetz fasst künftig alle gesetzlichen Regelungen in der Steiermark in einem Gesetz zusammen, um nicht nur einen besseren Überblick zu schaffen, sondern auch in der Angebotsgestaltung und in der Vollziehung Klarheit zu gewährleisten. Dieses umfangreiche und komplexe Gesetz umfasst folgende Eckpunkte, die in konstruktiver und verantwortungsvoller Zusammenarbeit von den Regierungsparteien fixiert worden sind: Mit diesem neuen steirischen Pflege- und Betreuungsgesetz wird sichergestellt, dass der Grundsatz - mobile Pflege vor teilstationärer sowie stationärer Pflege - in der Steiermark mit Leben erfüllt und damit auch den individuellen Wünschen der Betroffenen noch besser entsprochen werden kann.
Kurzzeit- und Übergangspflege: Gesetzlich geregelt werden die Kurzzeit- und Übergangspflege, wobei die Übergangspflege erstmals gesetzlich aufgenommen wird. Diese Pflegeform überbrückt die Lücke zwischen einem Krankenhausaufenthalt und der häuslichen Pflege. Die Kurzzeitpflege soll insbesondere pflegende Angehörige entlasten. Damit diese sowohl bei planbaren als auch nicht planbaren Ereignissen in Anspruch genommen werden kann, sollen etwa das Vorhalten von Kapazitäten sowie die Finanzierung geregelt werden.
Gemeinnützigkeit von Pflegeheimbetreibern: Geregelt wird im neuen Gesetz auch, dass neu anzuerkennende Betten vorrangig an gemeinnützige Trägerorganisationen gehen sollen.
Verankerung der stundenweisen Alltagsbegleitung, der 24h-Betreuung und der Hauskrankenpflege: In Bezug auf die 24h-Betreuung wird eine Regelung aufgenommen, die analog zur auslaufenden Regelung im Sozialhilfegesetz, eine Zuzahlung vorsieht. Ebenso werden die Tagesbetreuung und Leistungen im Rahmen des Betreuten Wohnens im Gesetz verankert.
Gesetzliche Verankerung der Pflegedrehscheibe: Die in den Bezirkshauptmannschaften angesiedelten Pflegedrehscheiben werden im Gesetz als zentrale Anlaufstellen und One-Stop-Shop für alle Pflegebedürftigen sowie deren Angehörige verankert. Soweit eine Pflegegeldstufe unter 4 vorhanden ist, soll, neben dem aktuell auch schon notwendig einzuholenden pflegerischen Gutachten, zusätzlich eine verbindliche Beratung vor einer Antragstellung für eine stationäre Pflege dafür sorgen, dass sämtliche vorhandenen und geeigneten Möglichkeiten außerhalb eines Pflegewohnheimes ausgelotet werden.
Zentrale Heimaufsicht durch das Land Steiermark: Um landesweit einheitliche Kontrollen sicherzustellen wird der Empfehlung des Rechnungshofs entsprochen und die Kompetenz für die Heimaufsicht beim Land gebündelt. Damit einhergehend werden auch die personellen Ressourcen in der zuständigen Abteilung entsprechend erhöht.
Verpflichtende Notstromversorgung für Pflegeheime: Jüngste Ereignisse in der Steiermark haben gezeigt, dass es Notwendigkeiten gibt, um entsprechende Vorkehrungen bei Blackouts und Stromausfällen zu treffen.
Pilotprojekte: Die eigens geschaffene Bestimmung ermöglicht dem Land allein oder gemeinsam mit Gemeinden neue Leistungen, wie beispielsweise die Anstellung pflegender Angehöriger, bei der pflegende Angehörige sozialversicherungsrechtlich angestellt und somit auch durch ein Einkommen abgesichert werden, zu erproben.
Mehr Rechtssicherheit: Weiters im Gesetz geregelt werden neue Verfahrenswege, die den Trägern insbesondere in der Errichtungsphase mehr Rechtssicherheit (z.B. Neuregelung der Bewilligungsverfahren in ein zweistufiges Verfahren) geben sollen.
Betreuung von Menschen mit Behinderung in Pflegeheimen: Durch den Einsatz von mobilen Leistungen aus der Behindertenhilfe wird die Betreuung für Menschen mit Behinderung in Pflegeheimen weiter ausgebaut. Leistungen der Behindertenhilfe wurden auch schon bisher gewährt, können aber nun noch besser an die individuellen Bedürfnisse der Menschen im Pflegekontext angepasst werden.
Mit diesem neuen Gesetz laufen nun die Bestimmungen des Steirischen Sozialhilfegesetzes aus, weshalb auch die Krankenhilfe und der Bestattungskostenbeitrag entsprechend neu gesetzlich verankert werden.
„Mit diesem neuen Gesetz schaffen wir eine zukunftstaugliche rechtliche Basis für diesen so wichtigen sozialen Bereich“, Doris Kampus
Soziallandesrätin Doris Kampus: „Zehntausende Menschen in der Steiermark brauchen Pflege, ebenso viele leisten als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Pflegebereich Tag für Tag großartige Arbeit. Mit diesem neuen Gesetz schaffen wir eine zukunftstaugliche rechtliche Basis für diesen so wichtigen sozialen Bereich. Mobil vor stationär ist für uns kein Schlagwort, sondern Prinzip. Ich freue mich besonders, dass die Gemeinnützigkeit gestärkt wird und wir mit Pilotprojekten wie zum Beispiel der Anstellung pflegender Angehöriger Menschen mehr soziale Sicherheit als bisher geben können."
SPÖ-Klubobmann Hannes Schwarz: „Wir stehen für ein Pflegesystem, das den Menschen in den Mittelpunkt rückt und nicht die Profite - dafür setzen wir, hier in der Steiermark, ein klares Zeichen sozialer Verantwortung. Indem wir neue Pflegewohnheime vorrangig in die Hände gemeinnütziger und öffentlicher Träger legen, bekräftigen wir unseren Weg, das Wohl der zur Pflegenden an erste Stelle zu setzen."